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   VGH Bayern, 14.10.2022 - 12 B 21.2051   

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https://dejure.org/2022,32154
VGH Bayern, 14.10.2022 - 12 B 21.2051 (https://dejure.org/2022,32154)
VGH Bayern, Entscheidung vom 14.10.2022 - 12 B 21.2051 (https://dejure.org/2022,32154)
VGH Bayern, Entscheidung vom 14. Oktober 2022 - 12 B 21.2051 (https://dejure.org/2022,32154)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    KrWG § 40 Abs. 1 und 2 (bzw. KrW-/AbfG § 36 Abs. 2 ); InsO § 55 Abs. 1 Nr. 1
    Inanspruchnahme des Insolvenzverwalters im Rahmen der abfallrechtlichen Deponienachsorge

  • rewis.io

    Betriebsbegriff des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, Abfallrechtliche Deponienachsorge, Inanspruchnahme des Insolvenzverwalters

  • Landesanwaltschaft Bayern PDF (Entscheidungsbesprechung und Volltext)

    § 40 Abs. 1 und 2 KrWG, § 36 Abs. 2 KrW-/AbfG, § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO
    Abfallrecht: Einstufung öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen zur Deponienachsorge als Masseverbindlichkeiten im Sinne der Insolvenzordnung | Abfallrechtliche Deponienachsorge; Betriebsbegriff des Kreislaufwirtschaftsgesetzes; Inanspruchnahme des Insolvenzverwalters; ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Betriebsbegriff des Kreislaufwirtschaftsgesetzes; Abfallrechtliche Deponienachsorge; Inanspruchnahme des Insolvenzverwalters

  • rechtsportal.de

    Betriebsbegriff des Kreislaufwirtschaftsgesetzes; Abfallrechtliche Deponienachsorge; Inanspruchnahme des Insolvenzverwalters

Besprechungen u.ä.

  • Landesanwaltschaft Bayern PDF (Entscheidungsbesprechung und Volltext)

    § 40 Abs. 1 und 2 KrWG, § 36 Abs. 2 KrW-/AbfG, § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO
    Abfallrecht: Einstufung öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen zur Deponienachsorge als Masseverbindlichkeiten im Sinne der Insolvenzordnung | Abfallrechtliche Deponienachsorge; Betriebsbegriff des Kreislaufwirtschaftsgesetzes; Inanspruchnahme des Insolvenzverwalters; ...

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (22)

  • BVerwG, 31.08.2006 - 7 C 3.06

    Abfallrechtliche Nachsorgeanordnung; Betriebsdeponie; Deponieinhaber;

    Auszug aus VGH Bayern, 14.10.2022 - 12 B 21.2051
    Bezug genommen wurde seitens des Klägers auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. August 2006 (7 C 3.06 - juris), wonach der Insolvenzverwalter die Deponie tatsächlich betrieben haben müsse.

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (z.B. U.v. 31.08.2006 - 7 C 3/06 -, juris; U.v. 29.11.1991 - 7 C 6/91 - BVerwGE 89, 215; B.v. 25.01.2000 - 3 B 1/00 - juris) sind die Begriffe "Inhaber" und "Betreiber" der Deponie, die auch in anderen Bestimmungen des Gesetzes gebraucht werden, synonym zu verwenden.

    Die Nachsorgepflicht des Deponieinhabers knüpft damit an seine Betriebsführung an und stellt sich infolgedessen aus ordnungsrechtlicher Sicht als Verhaltenshaftung des Betreibers dar (BVerwG, U.v. 31.08.2006 - 7 C 3/06 - juris).

    Allein diese Beurteilung entspricht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U.v. 31.08.2006 - 7 C 3.06 - juris Rn. 13), die die Nachsorgepflicht des Betriebsinhabers an seine Betriebsführung knüpft und die sich deshalb nicht als Zustandsstörerhaftung, sondern als Verhaltenshaftung des Betreibers darstellt.

    Das Bundesverwaltungsgericht vergleicht den Insolvenzverwalter in der Nachsorgephase, in der der Kläger die Deponie übernommen hat, mit einem Eigentümer, der sein Grundstück zum Zweck des Betriebes einer Deponie verpachtet hat (U.v. 31.08.2006 - 7 C 3.06 - juris Rn. 14).

  • VGH Bayern, 04.05.2005 - 22 B 99.2208

    Betreiben einer immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Anlage durch

    Auszug aus VGH Bayern, 14.10.2022 - 12 B 21.2051
    Dabei ist unter "Betriebsführung" auch im abfallrechtlichen Kontext regelmäßig ein Tätigwerden im eigenen Namen, für eigene Rechnung und unter eigener Verantwortung zu verstehen (vgl. BVerwG, U.v. 22.10.1998 - C 38.97 -, juris; BayVGH, U.v. 04.05.2005 - 22 B 99.2208 -, juris).

    Für ein "Betreiben" im oben genannten Sinne genügt nicht, wie das Verwaltungsgericht irrtümlich meint, die Nichterfüllung dem Gemeinschuldner obliegender Pflichten; vielmehr ist ein aktives Weiterführen des Betriebes durch den Insolvenzverwalter - und sei es auch nur für eine kurze Zeit - erforderlich (vgl. BayVGH, U.v. 04.05.2005 - 22 B 99.2208 -, juris).

    Zwar wird der Insolvenzverwalter schon dann zum Betreiber, wenn er eine in der Stilllegungsphase übernommene Anlage nach Übernahme nicht sofort stilllegt (BayVGH, U. v. 04.05.2005 - 22 B 99.2208, 22 B 99.2209 - juris; ebenso BVerwG B. v. 05.10.2005 - 7 B 65/05 - juris).

    Hätte der Kläger mehr als nur eine Inbesitznahme der Deponie vorgenommen und beispielsweise in der Übernahmephase die Anlage nicht sofort stillgelegt, wäre eine Betreiberstellung entstanden (BayVGH, U.v. 04.05.2005 - 22 B 99.2208, 22 B 99.2209 - juris Rn. 41).

  • OVG Sachsen, 18.10.2005 - 4 B 271/02

    Nachsorgeanordnung gem. § 36 Abs. 2 KrW-/AbfG

    Auszug aus VGH Bayern, 14.10.2022 - 12 B 21.2051
    Es ist vielmehr eine tatsächliche Betriebsführung erforderlich (OVG Bautzen, U.v. 18.10.2005 - 4 B 271/02 -, juris Rn. 33, Versman, in Jarass/Petersen, Kreislaufwirtschaftsgesetz, 2. Aufl. 2022, Rn. 80, vgl. auch Bauer, AbfallR 2022, 150, 151f.).

    Eine Zustandsstörerhaftung aufgrund tatsächlicher Sachherrschaft über die Deponie allein genügt aber nicht, weil das Gesetz eine Betreibertätigkeit fordert (OVG Bautzen, U.v. 18.10.2005 - 4 B 271/02 -, juris Rn. 37).

    Zur Begründung einer Betreiberstellung muss neben der rechtlichen Verfügungsmacht über die Deponie stets auch eine tatsächliche Betriebsführung durch den Kläger hinzutreten (OVG Bautzen, U.v. 18.10.2005 - 4 B 271/02 -, juris Rn. 33).

    Da der hier maßgebliche § 36 Abs. 2 KrW-/AbfG (wie ebenso § 40 KrWG n.F.) nicht lediglich die Verfügungsmacht über eine Deponie, sondern die Anlagenbetreiberschaft voraussetzt, genügen die Verfügungsbefugnis und der Besitz zur Inanspruchnahme nach § 36 Abs. 2 KrW-/AbfG nicht (OVG Bautzen, U.v. 18.10.2005 - 4 B 271/02 - juris Rn. 37).

  • VGH Bayern, 30.03.2007 - 23 ZB 07.80

    Insolvenzverwalter als Deponiebetreiber

    Auszug aus VGH Bayern, 14.10.2022 - 12 B 21.2051
    Etwas Anderes lasse sich auch aus der vom Verwaltungsgericht zitierten Rechtsprechung des VG Bayreuth (U.v. 16.11.2006 - B 2 K 06.209) und des BayVGH (Beschluss vom 30.03.2007 - 23 ZB 07.80) nicht entnehmen.

    Hierfür liefern weder die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Bayreuth (U.v. 16.11.2006 - B 2 K 06.209) noch die hierzu ergangene Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 30. März 2007 (23 ZB 07.80 - BeckRS 2009, 31562) eine Begründung.

    Ein Rückgriff auf die Deponieverordnung - DepV - ist insoweit jedoch nicht von rechtlicher Bedeutung (BayVGH, B.v. 30.03.2007 - 23 ZB 07.80 - juris), da diese maßgebliche Voraussetzung sich bereits aus dem KrWG selbst ergibt.

  • BVerwG, 22.07.2010 - 7 B 12.10

    Deponie; Betriebsdeponie; Betreiber; Inhaber; Betriebsführung; für eigene

    Auszug aus VGH Bayern, 14.10.2022 - 12 B 21.2051
    Eine Betreiberstellung des Insolvenzverwalters, der keine Ablagerungen vornehme, komme mithin nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, B.v. 22.07.2010 - 7 B 12.10 - juris) nicht in Betracht.

    Nach der eindeutigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist Inhaber einer Deponie im Sinne von (dem hier einschlägigen) § 36 Abs. 2 KrW-/AbfG stets nur, wer sie betreibt oder zuletzt betrieben hat (BVerwG, B.v. 22.07.2010 - 7 B 12/10 - juris Rn. 14).

    Dazu ist vielmehr ein Tätigwerden im eigenen Namen, für eigene Rechnung und unter eigener Verantwortung erforderlich (BVerwG, B.v. 22.7.2010 - 7 B 12.10 - juris Rn. 15).

  • BVerwG, 23.09.2004 - 7 C 22.03

    Bodenschutzrechtliche Anordnung; Ordnungspflichten; Insolvenz; schädliche

    Auszug aus VGH Bayern, 14.10.2022 - 12 B 21.2051
    dd) Daraus folgt, dass als Betreiber zwar grundsätzlich auch der Insolvenzverwalter in Betracht kommen kann, aber eben nur dann, wenn er das Unternehmen, zu dem die Anlage gehört, nicht nur lediglich faktisch "übernommen", sondern dieses auch tatsächlich fortgeführt und sich damit zugleich entschieden hat, die Anlage für die Masse zu nutzen (vgl. BVerwG, U.v. 22.07.2004 - 7 C 17.03, NVwZ 2004, 1360; BVerwG, U.v. 23.09.2004 - 7 C 22.03, BVerwGE 122, 75 ff. = NVwZ 2004, 1505).

    Eine ordnungsrechtliche Inanspruchnahme eines Insolvenzverwalters für Störungen, die von der Masse ausgehen, ist also nur insoweit möglich, als die Tatbestandsmerkmale der jeweiligen Eingriffsnorm in der Person des Insolvenzverwalters gegeben sind (vgl. BVerwG, U.v. 23.09.2004, BVerwGE 122, 75 [79]).

  • BVerwG, 29.11.1991 - 7 C 6.91

    Abfall - Sicherheitsleistung - Altanlagen

    Auszug aus VGH Bayern, 14.10.2022 - 12 B 21.2051
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (z.B. U.v. 31.08.2006 - 7 C 3/06 -, juris; U.v. 29.11.1991 - 7 C 6/91 - BVerwGE 89, 215; B.v. 25.01.2000 - 3 B 1/00 - juris) sind die Begriffe "Inhaber" und "Betreiber" der Deponie, die auch in anderen Bestimmungen des Gesetzes gebraucht werden, synonym zu verwenden.

    c) Zwar enthält das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG) keine Legaldefinition darüber, wer Inhaber bzw. Betreiber ist (zwei regelmäßig synonym verwendete Begriffe, s. BVerwGE 89, 215, 217ff.).

  • VG Bayreuth, 16.11.2006 - B 2 K 06.209
    Auszug aus VGH Bayern, 14.10.2022 - 12 B 21.2051
    Etwas Anderes lasse sich auch aus der vom Verwaltungsgericht zitierten Rechtsprechung des VG Bayreuth (U.v. 16.11.2006 - B 2 K 06.209) und des BayVGH (Beschluss vom 30.03.2007 - 23 ZB 07.80) nicht entnehmen.

    Hierfür liefern weder die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Bayreuth (U.v. 16.11.2006 - B 2 K 06.209) noch die hierzu ergangene Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 30. März 2007 (23 ZB 07.80 - BeckRS 2009, 31562) eine Begründung.

  • BVerwG, 09.12.2010 - 10 C 13.09

    Asylfolgeantrag; Änderung der Sachlage; Änderung der Rechtslage; Beschluss;

    Auszug aus VGH Bayern, 14.10.2022 - 12 B 21.2051
    Die Rechtssache weist weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht außergewöhnliche Schwierigkeiten auf (vgl. zu diesem Erfordernis BVerwG, U.v. 30.6.2004 - 6 C 28.03 -, BVerwGE 121, 211 [212]; U.v. 9.12.2010 - 10 C 13.09 -, BVerwGE 138, 289 [297 f.]).

    Im Verfahren sind weder eine Vielzahl ungewöhnlich schwieriger, umstrittener oder gänzlich neue Materien betreffende Fragen noch ein besonders umfangreicher Streitstoff zu bewältigen (vgl. BVerwG, B.v. 10.6.2008 - 3 B 107/07 - juris Rn. 5; B.v. 9.12.2010 - 10 C 13/09 - juris Rn. 24).

  • BVerwG, 25.09.2007 - 5 B 53.07

    Rückwirkende Festsetzung von Schiedsstellenentscheidungen bei der Übernahme eines

    Auszug aus VGH Bayern, 14.10.2022 - 12 B 21.2051
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, die auf der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 6 EMRK gründet (vgl. hierzu U.v. 29.10.1991 - Nr. 22/1990/213/275 -, NJW 1992, 1813 f.), muss in Fällen einer erstinstanzlichen öffentlichen mündlichen Verhandlung nicht stets und unabhängig von der Art der zu entscheidenden Fragen in der folgenden zweiten Instanz eine weitere mündliche Verhandlung stattfinden (vgl. BVerwG, B.v. 25.09.2007 - 5 B 53/07 - juris Rn. 18).

    Die aufgeworfenen Rechtsfragen lassen sich bereits aufgrund der Aktenlage angemessen beurteilen (vgl. hierzu BVerwG, B.v. 25.09.2007 - 5 B 53/07 - juris Rn. 18).

  • VGH Bayern, 26.07.2021 - 12 ZB 18.2385

    Abfallrechtliche Deponienachsorge, Inanspruchnahme des Insolvenzverwalters

  • BVerwG, 22.07.2004 - 7 C 17.03

    Immissionsschutzrechtliche Anordnung; nicht genehmigungsbedürftige Anlage;

  • BVerwG, 05.10.2005 - 7 B 65.05

    Anforderungen an die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde ; Abweichung von

  • BVerwG, 25.01.2000 - 3 B 1.00

    Zu den Möglichkeiten einer Inanspruchnahme im Konkursverfahren

  • OVG Berlin-Brandenburg, 10.11.2009 - 11 N 30.07

    Antrag auf Zulassung der Berufung; ernstliche Zweifel; grundsätzliche Bedeutung;

  • BVerwG, 05.06.2007 - 7 B 25.07

    Insolvenzrechtliche Einstufung von Kosten einer Ersatzvornahme; Einstufung der

  • BVerwG, 30.06.2004 - 6 C 28.03

    Regulierung im Postbereich; gesetzliche Exklusivlizenz; Erteilung einer Lizenz

  • BVerwG, 25.09.2003 - 4 B 68.03

    Mündliche Verhandlung; Berufungsinstanz; Berufungsverfahren; begründete Berufung.

  • BVerwG, 07.09.2011 - 9 B 61.11

    Entscheidung ohne mündliche Verhandlung; vereinfachtes Berufungsverfahren;

  • EGMR, 29.10.1991 - 11826/85

    HELMERS c. SUÈDE

  • BVerwG, 10.06.2008 - 3 B 107.07

    Überprüfbarkeit der Entscheidung eines Oberverwaltungsgerichts für die

  • VG Augsburg, 29.03.2021 - Au 9 K 18.491

    Entlassung einer Deponie aus der Nachsorgephase - Konkurrenzverhältnis zwischen

  • VGH Bayern, 26.07.2021 - 12 ZB 18.2385

    Abfallrechtliche Deponienachsorge, Inanspruchnahme des Insolvenzverwalters

    Das Verfahren wird nunmehr als Berufungsverfahren unter dem Aktenzeichen 12 B 21.2051 fortgeführt.
  • VGH Bayern, 24.05.2023 - 12 CS 21.2182

    Bestimmung des verantwortlichen Deponiebetreibers

    Auch derjenige, der "illegal" eine Deponie betreibt oder betrieben hat, ist verantwortlicher Betreiber im Sinne von § 40 KrWG (vgl. hierzu BayVGH, B.v. 14.10.2022 - 12 B 21.2051 - BeckRS 2022, 31540 Rn. 23 ff.; OVG Lüneburg, B.v. 17.4.2019 - 7 ME 8/19 = BeckRS 2019, 8128 Rn. 8; dazu ferner Dippel, Auf der Suche nach dem Deponiebetreiber, AbfallR 2019, 219 ff.).
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